VEREIN: STATUTEN

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Sportfischerverein "Le Saumon" Basel, gegründet 11. Januar 1947, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB, mit Sitz in Basel.

Art. 2
Der Verein fördert und pflegt den Angelsport und hilft mit, Gewässer, Fauna und Flora zu schützen. Er fördert die Kameradschaft und Geselligkeit. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Es werden gemeinnützige Ziele verfolgt.

II. Mitgliedschaft

Art. 3
Der Verein besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Jugendmitgliedern (6 - 18 Jahre)
- Ehrenmitgliedern
- Aktiv-Freimitgliedern
- Passivmitgliedern

Art. 4
1. Mitglied kann jede Person werden, welche das 6. Altersjahr zurückgelegt hat. Minderjährige müssen die schriftliche Zustimmung ihrer Eltern haben. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.
2. Aktivmitglieder können sich an den sportlichen Anlässen des Vereins beteiligen. Jugendmitglieder gelten als Aktivmitglieder.
3. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes Vereinsmitglieder sowie Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Den Ehrenmitgliedern stehen die gleichen Rechte zu wie den Aktivmitgliedern, ohne deren Pflichten.
4. Aktivmitglieder, die 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört haben, werden zu Aktiv- Freimitgliedern ernannt. Die Aktiv-Freimitgliedschaft kann auch durch besondere Verdienste um den Verein vorher verliehen werden. Diese wird vom Vorstand vorgeschlagen und bedarf der Genehmigung durch die Generalversammlung.
5. Passivmitglieder helfen durch Entrichtung von Jahresbeiträgen die Ziele des Vereins zu verwirklichen.

Art. 5
Die Aufnahme neuer Aktiv-, Jugend- und Passivmitglieder erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die nächste Generalversammlung. Die Mitglieder aller Kategorien sind stimmfähig und wählbar mit Ausnahme der Jugendmitglieder.

Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Austritt. Das Austrittsbegehren ist schriftlich einzureichen. D er Austritt kann nur auf Ende des Vereinjahres erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen müssen erfüllt sein.
b) Durch Streichung. Mitglieder, die trotz erfolgter Mahnung ihren Beitrag bis Ende des Jahres nicht bezahlt haben, werden von der Mitgliederliste gestrichen.
c) Durch Ausschluss. Mitglieder, die sich den statuarischen Bestimmungen nicht unterziehen, oder die Bestrebungen des Vereins oder der Fischerei verletzen, können ausgeschlossen werden.

Art. 7
Streichung oder Ausschluss erfolgen auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung und nach vorheriger Mitteilung an den Betroffenen. Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss erlischt die Mitgliedschaft und damit jeder Anspruch auf das Vereinvermögen.

III. Finanzielle Pflichten

Art. 8
Aktivmitglieder entrichten eine Eintrittsgebühr. Aktiv-, Aktiv-Frei-, Jugend- und Passivmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Die Eintrittsgebühr und die Jahresbeiträge werden von der Generalversammlung festgesetzt.

IV. Organisation

Art. 9
Die Organe des Vereins sind:
A. Generalversammlung
B. Vereinsversammlung
C. Vorstand
D. Rechnungsrevision

A. Die Generalversammlung

Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. Die Generalversammlung findet im ersten Quartal statt; sie wird durch den Vorstand 20 Tage im voraus einberufen.
Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.
  2. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes.
  3. Mutationen.
  4. Ehrungen.
  5. Wahl des Präsidenten, des Kassiers und der übrigen Vorstandsmitglieder.
  6. Wahl bzw. Bestätigung der Rechnungsrevisoren und des Suppleanten.
  7. Wahl der Delegierten.
  8. Festsetzung der Eintrittsgebühr und der Mitgliederbeiträge.
  9. Behandlung von Anträgen.
  10. Statutenrevisionen.
  11. Diverses.
B. Die Vereinsversammlung

Vereinsversammlungen können jederzeit vom Vorstand, oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder, einberufen werden. Die Einberufung erfolgt mindestens 20 Tage vorher unter Angabe der Traktanden. Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit offenem Handmehr, sofern die Versammlung nicht geheime Abstimmung beschliesst. Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid. C. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 - 9 Mitgliedern.
  1. Präsident
    Er vertritt den Verein nach innen und aussen. Er leitet die Geschäfte, Versammlungen und Vorstandssitzungen.
  2. Vize-Präsident
    Er übernimmt bei Abwesenheit des Präsidenten dessen Aufgaben. Er unterstützt ihn in allen Funktionen und erstellt den Jahresbericht.
  3. Kassier
    Er besorgt das Rechnungswesen und verwaltet das Vereinsvermögen gemäss den Beschlüssen des Vorstandes. Er sorgt für den Eingang der Mitgliederbeiträge und erledigt die diesbezüglichen Korrespondenzen. Sämtliche Rechnungen sind vom Präsidenten zu visieren. Er unterbreitet dem Vorstand und den Revisoren die auf den 31. Dezember abzuschliessende Jahresrechnung.
  4. Protokollführer
    Er führt das Protokoll über sämtliche Versammlungen und Sitzungen.
  5. Sekretär
    Er besorgt auf Anordnung des Präsidenten die Korrespondenz. Er sorgt für den rechtzeitigen Versand der Zirkulare und führt das Mitgliederverzeichnis.
  6. 2 - 4 Beisitzer,

wovon 1 Mitglied der Passiven. Sie unterstützen den Vorstand bei dessen Aufgaben und erhalten fallweise Spezialaufträge.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer eines Vereinjahres gewählt. Alle Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder wählbar. Der Vorstand versammelt sich nach Einladung seines Präsidenten, unter Angabe der Traktenden, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Befugnisse des Vorstandes sind:

  1. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung und der rechtzeitigen Erfüllung finanzieller Verpflichtungen.
  3. Verwaltung des Vereinsvermögen.
  4. Vollziehung der Vereinsbeschlüsse.
  5. Aufnahme neuer Mitglieder und Genehmigung der Austrittsbegehren.
  6. Einberufung von Versammlungen.
Für ausserordentliche Ausgaben verfügt der Vorstand gesamthaft über eine jährliche Finanzkompetenz von 10 % des aktuellen Vereinsvermögens. Rechtsverbindliche Unterschrift führen kollektiv zu zweien der Präsident oder d er Vizepräsident zusammen mit dem Kassier oder dem Sekretär.

D. Die Revisoren

Die ordentliche Generalversammlung bestellt auf die Dauer eines Jahres zwei Revisoren und einen Suppleanten. Die Revisoren prüfen gemeinsam die Kassen und Abrechnungen des Vereins. Sie erstatten zu handen der Generalversammlung einen schriftlichen Revisorenbericht. Der amtsjüngste Rechnungsrevisor ist jeweils für ein weiteres Rechnungsjahr zu bestätigen.

V. Finanzen

Art. 10
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Eintrittsgebühren
- Mitgliederbeiträgen
- freiwilligen Zuwendungen, Zinsen etc.

Art. 11
Die Ausgaben der Vereins bestehen aus:
- Verbandsbeiträgen
- Verwaltungskosten
- Ausgaben gemäss Versammlungs- und Vorstandsbeschlüssen.

Art. 12
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausnahmslos das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Allgemeine Bestimmungen

Art. 13
Der Verein kann nur durch Beschluss der Generalversammlung, in welcher 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von 3/4 Stimmen aufgelöst werden. Im Falle einer Auflösung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung oder Aufteilung des Vereinsvermögens.

Art. 14
Gegenwärtige Statuten können an jeder Generalversammlung abgeändert werden.

Art. 15
Diese Statuten ersetzen alle vorangegangenen und treten sofort in Kraft. Beschlossen und genehmigt durch die Generalversammlung vom 28. Januar 1993.