Art. 1
Unter dem Namen Sportfischerverein
"Le Saumon" Basel, gegründet 11. Januar 1947, besteht ein Verein im Sinne
von Art. 60ff ZGB, mit Sitz in Basel.
Art. 2
Der Verein fördert und pflegt den
Angelsport und hilft mit, Gewässer, Fauna und Flora zu schützen. Er
fördert die Kameradschaft und Geselligkeit. Der Verein ist politisch
und konfessionell neutral. Es werden gemeinnützige Ziele verfolgt.
Art. 3
Der Verein besteht aus:
- Aktivmitgliedern
- Jugendmitgliedern (6 - 18 Jahre)
- Ehrenmitgliedern
- Aktiv-Freimitgliedern
- Passivmitgliedern
Art. 4
1. Mitglied kann jede Person
werden, welche das 6. Altersjahr zurückgelegt hat. Minderjährige müssen
die schriftliche Zustimmung ihrer Eltern haben. Der Eintritt kann
jederzeit erfolgen.
2. Aktivmitglieder können sich an den sportlichen Anlässen des Vereins
beteiligen. Jugendmitglieder gelten als Aktivmitglieder.
3. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Generalversammlung, auf Antrag des
Vorstandes Vereinsmitglieder sowie Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, ernannt werden. Den Ehrenmitgliedern stehen die
gleichen Rechte zu wie den Aktivmitgliedern, ohne deren Pflichten.
4. Aktivmitglieder, die 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört haben,
werden zu Aktiv- Freimitgliedern ernannt. Die Aktiv-Freimitgliedschaft kann
auch durch besondere Verdienste um den Verein vorher verliehen werden. Diese
wird vom Vorstand vorgeschlagen und bedarf der Genehmigung durch die
Generalversammlung.
5. Passivmitglieder helfen durch Entrichtung von Jahresbeiträgen die Ziele
des Vereins zu verwirklichen.
Art. 5
Die Aufnahme neuer Aktiv-, Jugend-
und Passivmitglieder erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der
Genehmigung durch die nächste Generalversammlung. Die Mitglieder aller
Kategorien sind stimmfähig und wählbar mit Ausnahme der Jugendmitglieder.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Austritt. Das Austrittsbegehren ist schriftlich einzureichen.
D er Austritt kann nur auf Ende des Vereinjahres erfolgen. Die finanziellen
Verpflichtungen müssen erfüllt sein.
b) Durch Streichung. Mitglieder, die trotz erfolgter Mahnung ihren Beitrag
bis Ende des Jahres nicht bezahlt haben, werden von der Mitgliederliste
gestrichen.
c) Durch Ausschluss. Mitglieder, die sich den statuarischen Bestimmungen
nicht unterziehen, oder die Bestrebungen des Vereins oder der Fischerei
verletzen, können ausgeschlossen werden.
Art. 7
Streichung oder Ausschluss erfolgen
auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung und nach vorheriger
Mitteilung an den Betroffenen. Mit dem Austritt, der Streichung oder dem
Ausschluss erlischt die Mitgliedschaft und damit jeder Anspruch auf das
Vereinvermögen.
Art. 8
Aktivmitglieder entrichten eine
Eintrittsgebühr. Aktiv-, Aktiv-Frei-, Jugend- und Passivmitglieder
bezahlen einen Jahresbeitrag. Die Eintrittsgebühr und die Jahresbeiträge
werden von der Generalversammlung festgesetzt.
Art. 9 wovon 1 Mitglied der Passiven. Sie unterstützen den Vorstand bei dessen
Aufgaben und erhalten fallweise Spezialaufträge.
Die Organe des Vereins sind:
A. Generalversammlung
B. Vereinsversammlung
C. Vorstand
D. Rechnungsrevision
A. Die Generalversammlung
Das Vereinsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. Die Generalversammlung
findet im ersten Quartal statt; sie wird durch den Vorstand 20 Tage im voraus
einberufen.
Die Generalversammlung erledigt folgende Geschäfte:
B. Die Vereinsversammlung
Vereinsversammlungen können jederzeit vom Vorstand, oder auf Verlangen eines
Fünftels der Mitglieder, einberufen werden. Die Einberufung erfolgt mindestens
20 Tage vorher unter Angabe der Traktanden. Wahlen und Beschlüsse erfolgen
mit offenem Handmehr, sofern die Versammlung nicht geheime Abstimmung beschliesst.
Bei allen Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.
C. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 - 9 Mitgliedern.
Er vertritt den Verein nach innen und aussen. Er leitet die Geschäfte,
Versammlungen und Vorstandssitzungen.
Er übernimmt bei Abwesenheit des Präsidenten dessen Aufgaben. Er unterstützt
ihn in allen Funktionen und erstellt den Jahresbericht.
Er besorgt das Rechnungswesen und verwaltet das Vereinsvermögen gemäss den
Beschlüssen des Vorstandes. Er sorgt für den Eingang der Mitgliederbeiträge
und erledigt die diesbezüglichen Korrespondenzen. Sämtliche Rechnungen sind
vom Präsidenten zu visieren. Er unterbreitet dem Vorstand und den Revisoren
die auf den 31. Dezember abzuschliessende Jahresrechnung.
Er führt das Protokoll über sämtliche Versammlungen und Sitzungen.
Er besorgt auf Anordnung des Präsidenten die Korrespondenz. Er sorgt
für den rechtzeitigen Versand der Zirkulare und führt das Mitgliederverzeichnis.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer eines Vereinjahres
gewählt. Alle Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder wählbar.
Der Vorstand versammelt sich nach Einladung seines Präsidenten, unter Angabe
der Traktenden, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn drei
Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
4 seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Befugnisse des Vorstandes sind:
Für ausserordentliche Ausgaben verfügt der Vorstand gesamthaft über eine
jährliche Finanzkompetenz von 10 % des aktuellen Vereinsvermögens.
Rechtsverbindliche Unterschrift führen kollektiv zu zweien der Präsident oder d
er Vizepräsident zusammen mit dem Kassier oder dem Sekretär.
D. Die Revisoren
Die ordentliche Generalversammlung bestellt auf die Dauer eines Jahres
zwei Revisoren und einen Suppleanten. Die Revisoren prüfen gemeinsam die
Kassen und Abrechnungen des Vereins. Sie erstatten zu handen der
Generalversammlung einen schriftlichen Revisorenbericht. Der amtsjüngste
Rechnungsrevisor ist jeweils für ein weiteres Rechnungsjahr zu bestätigen.
Art. 10
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Eintrittsgebühren
- Mitgliederbeiträgen
- freiwilligen Zuwendungen, Zinsen etc.
Art. 11
Die Ausgaben der Vereins bestehen aus:
- Verbandsbeiträgen
- Verwaltungskosten
- Ausgaben gemäss Versammlungs- und Vorstandsbeschlüssen.
Art. 12
Für die Verbindlichkeiten des Vereins
haftet ausnahmslos das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 13
Der Verein kann nur durch Beschluss
der Generalversammlung, in welcher 50 % der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind, mit einer Mehrheit von 3/4 Stimmen aufgelöst werden. Im
Falle einer Auflösung beschliesst die Generalversammlung über die
Verwendung oder Aufteilung des Vereinsvermögens.
Art. 14
Gegenwärtige Statuten können an
jeder Generalversammlung abgeändert werden.
Art. 15
Diese Statuten ersetzen alle
vorangegangenen und treten sofort in Kraft.
Beschlossen und genehmigt durch die Generalversammlung vom 28. Januar 1993.